Statuten

Statuten des Vereins IG SWISS HEREFORD

 

Kapitel 1: Name, Sitz, Zweck und Mittel

Art. 1 Namen, Sitz, Dauer

Unter dem Namen "IG SWISS HEREFORD" besteht ein Verein von unbestimmter Dauer (nachfolgend: die Vereinigung) gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

 

Art. 2 Zweck

Die Vereinigung bezweckt die landesweite tier- und umweltgerechte Produktion der Fleischrinderrasse Hereford zu fördern. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder, fördert die Qualitätsproduktion und unterstützt die Züchter bei der Vermarktung von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren.

Entsprechend obliegt ihr:

a)       gezielte Förderung der Fleischrinderrasse Hereford und deren Produkte;

b)      der Austausch von Informationen und die Weiterbildung der Mitglieder;

c)       die Zusammenarbeit mit der Mutterkuh Schweiz zu fördern;

d)      die Ausarbeitung von Nomen und Richtlinien, welche die Qualität der Zucht und Vermarktung betreffen;

e)       die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung ihrer Interessen und der ihrer Mitglieder gegenüber Partnern und Dritten (Behörden, Berufs- und Fachorganisationen);

f)       die Finanzierung der Vereinigung und deren Dienstleistungen

Sie führt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit und durch regelmässigen Kontakt mit den öffentlichen und privaten Partnern aus, die in den Bereichen Zucht, Produktion und Vermarktung tätig sind und den Zielen der Vereinigung nicht widersprechen.

 

Kapitel 2: Mitgliedschaft

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinigung können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck der Vereinigung anerkennen und zu fördern bereit sind. Mitglieder der Vereinigung sind insbesondere Personen, die in den Bereichen der Zucht, der Produktion und der Vermarktung der Fleischrinderrasse Hereford tätig sind und die Ziele sowie die Tätigkeit der Vereinigung unterstützen, namentlich durch die Anwendung der Normen und die Beteiligung an den Massnahmen der Vereinigung sowie durch die Erfüllung der Mitgliederpflichten.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.

 

Art. 4 Austritt, Ausschluss und Todesfall

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)       Austritt

b)      Ausschluss

c)       Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

 

Art. 5 Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich ein Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen der Vereinigung schädigt, die verschiedenen Verpflichtungen, die aus den vorliegenden Statuten erwachsen, in schwerer oder wiederholter Weise nicht beachtet hat, trotz vorgängiger Verwarnung durch den Vorstand und das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung trotz Verwarnung und in Verzugsetzung durch den Vorstand nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

Der Ausschluss befreit die davon betroffene Person nicht von ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung.

 

Art. 6 Rechte

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

Dazu gehören die Teilnahme an der Generalversammlung, das Antragsrecht, das aktive und das passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied darf die Dienstleistungen der Vereinigung nutzen.

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

 

Art. 7 Pflichten

Neben den gesetzlichen und statutarischen Pflichten verpflichtet sich das Mitglied

insbesondere:

a)       die Interessen, Normen und Anweisungen der Vereinigung zu erfüllen

b)      die Ziele der Vereinigung aktiv und loyal zu unterstützen

c)       Erfahrungen und Informationen anderen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen

 

Kapitel 3: Organe

 

Art. 8 Organe

Die Organe der Vereinigung sind:

a)       Generalversammlung

b)      Vorstand

c)       Revisionsstelle

 

a)     Generalversammlung

 

Art. 9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Der Antragsteller kann jederzeit seinen Antrag zurückziehen oder sich einverstanden erklären, dass die Behandlung seines Antrages ausgesetzt wird.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:

         a)     Wahl der Stimmenzähler;

  b)     Genehmigung der Tagesordnung und ihrer Protokolle;

  c)     Genehmigung der Jahresgeschäfte wie Tätigkeitsbericht, Rechnung, Tätigkeitsprogramm, Budget, Verteilung der

          Überschüsse von Aktiven und Passiven;

  d)     Genehmigung des Berichtes und der Anträge der Rechnungsrevisoren;

  e)     Jährliche Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;

  f)      Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren  

           wobei der angemessenen Vertretung der Regionen und Interessen Beachtung geschenkt werden muss.

  g)      Prüfung und Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder;

  h)      Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

  i)       Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;

  j)       Prüfung und Entscheid über Statutenänderungen, die Auflösung und die Fusion der Vereinigung.

 

Beschlüsse an der Generalversammlung werden durch Handheben in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst mit Ausnahme der Beschlüsse gemäss Buchstabe e), welche eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfordern. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Alle Anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Enthaltungen, leere Stimmen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Im dritten Wahlgang genügt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und der Vereinigung ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Die Präsidentin oder der Präsident führt die Generalversammlung, im Falle Ihrer/seiner Abwesenheit, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

Das Büro wird gebildet durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Stimmenzähler. Es bestimmt endgültig über das Vorgehen im Falle von Verfahrensfragen.

 

b)     Vorstand

 

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)       Präsident/in

b)      Vizepräsident/in

c)       Aktuar/in

d)      Kassier(in

e)       Beisitzer/in

Ämterkumulation ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitglieder einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, die alle aktive Halter der Rasse Hereford sein müssen. Alle sind aus dem Kreis der Mitglieder von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren zu wählen. Sie beginnt mit dem Amtsantritt des neuen Vorstandes. Das Mandat der Organmitglieder, die durch eine Ersatzwahl gewählt wurden, endet ebenfalls mit dem Ende der laufenden Amtsdauer. Die Mitglieder sind höchstens dreimal wieder wählbar.

Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Vereinigung übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a)       leitet er die Geschäfte der Vereinigung, vertritt und verpflichtet die Vereinigung gegenüber den Mitgliedern und gegen aussen;

b)      führt er die Beschlüsse der Generalversammlung aus;

c)       sichert und überwacht die Geschäftsführung;

d)      setzt Ort, Zeit und Traktanden der Generalversammlung sowie andere Veranstaltungen fest;

e)       verwaltet er das Vermögen und ist um die Verwaltung und die Buchhaltung der Vereinigung besorgt;

f)       setzt er die Gebühren und Preise der Produkte und Dienstleistungen der Vereinigung fest;

g)      setzt er die Entschädigungen, Löhne und Honorare fest, welche die Vereinigung entrichtet;

h)       erlässt er die Reglemente;

i)        nimmt er die Mitglieder auf;

j)        schliesst Mitglieder aus;

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Kassierin oder der Kassier sind einzeln zeichnungsberechtigt.

 

c)     Revisionsstelle

 

Art. 11 Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied der Vereinigung sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es sind ein oder zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle umfassend geprüft. Die Rechnungsrevisoren haften gegenüber der Generalversammlung für die Überprüfung des Rechnungswesens.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand.

 

Kapitel 4: Vereinsvermögen und Haftung

 

Art. 12 Vereinsvermögen und Haftung

Das Vermögen der Vereinigung setzt sich namentlich aus den:

a) Jahresbeiträgen und sonstige Beiträge der Mitglieder

b) Beiträge Dritter

c) Schenkungen und Legate

d) Erträge aus Kampagnen, Veranstaltungen, Aktionen, Dienstleistungen und ev. Gebühren

e) Erträge aus dem Vermögen der Vereinigung zusammen.

Die Vereinigung trachtet grundsätzlich Ausgaben und Einnahmen auszugleichen. Dabei kann sie aber auch Rückstellungen vornehmen und Reserven anlegen.

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Vereinigung ist ausgeschlossen.

 

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

 

Art. 13 Sanktionen

Der Vollzug und die Anwendung von durch den Vorstand verfügten Sanktionen und Massnahmen verleihen der massgeregelten Person keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Irgendwelche Entschädigungen.

 

Art. 14 Statutenänderung und Auflösung

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung der Vereinigung ist die Anwesenheit von mindestens zwei drittel aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Im Falle der Auflösung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Art. 15 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

 

Hemberg  2. März 2016

 

Der Präsident:                                      Der Sekretär.

Walter Fässler                                       Elmar Marti